Betriebsrentengesetz

   Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32)   
§ 30

Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 besteht nur, wenn der Sicherungsfall nach dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15 eingetreten ist; er kann erstmals nach dem Ablauf von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Die Beitragspflicht des Arbeitgebers beginnt mit dem Inkrafttreten der §§ 7 bis 15.

Rechtsprechung zu § 30 BetrAVG

24 Entscheidungen zu § 30 BetrAVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 30 BetrAVG

Querverweise

Auf § 30 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrAVG
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel)

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