Betriebsrentengesetz
| Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
(1) Männlichen Arbeitnehmern,
| 1. | die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, | |
| 2. | die das 60. Lebensjahr vollendet haben, | |
| 3. | die nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch haben, | |
| 4. | die die Wartezeit von 15 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt haben und | |
| 5. | deren Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreitet, |
sind auf deren Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen der Versorgungsregelung für nach dem 17. Mai 1990 zurückgelegte Beschäftigungszeiten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. § 6 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Haben der Arbeitnehmer oder seine anspruchsberechtigten Angehörigen vor dem 17. Mai 1990 gegen die Versagung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Rechtsmittel eingelegt, ist Absatz 1 für Beschäftigungszeiten nach dem 8. April 1976 anzuwenden.
(3) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 30a BetrAVG
1 Entscheidungen zu § 30a BetrAVG in unserer Datenbank:
- LAG Düsseldorf, 03.02.1999 - 1 Sa 1632/98
Betriebliche Altersversorgung: Zugangsalter - Gleichbehandlung von Männern, ...
Literatur im Internet zu § 30a BetrAVG
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