Betriebsrentengesetz
| Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.
(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.
(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.
(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.
Rechtsprechung zu § 30c BetrAVG
64 Entscheidungen zu § 30c BetrAVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09
Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung
- BAG, 11.10.2011 - 3 AZR 527/09
Betriebsrentenanpassung - Ermittlung des Kaufkraftverlusts - Grenzen des billigen ...
- LAG Köln, 08.06.2007 - 11 Sa 235/07
Anpassung von Betriebsrenten
- LAG Düsseldorf, 10.11.2009 - 6 Sa 659/09
Anpassung der Betriebsrente; nichtige Herabsetzung der Anpassungsleistung durch ...
- LAG Düsseldorf, 22.10.2009 - 5 Sa 535/09
Anpassung der Betriebsrente; nichtige Herabsetzung der Anpassungsleistung durch ...
- LAG Hamm, 02.09.2008 - 4 Sa 438/08
Betriebliche Altersversorgung; Anpassung; Ein-Prozent-Anpassung; ...
- BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10
Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 859/09
Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - Zinsen
- LAG München, 28.02.2007 - 5 Sa 879/06
Anpassung der Betriebsrente nach Übergangsvorschrift aufgrund überholtem ...
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