Betriebsrentengesetz

   Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32)   
§ 30g

(1) § 2 Abs. 5a gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Abs. 5a auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.

(2) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.

Rechtsprechung zu § 30g BetrAVG

11 Entscheidungen zu § 30g BetrAVG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 30g BetrAVG

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 30g BetrAVG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht