Betriebsrentengesetz
| Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32) |
(1) § 2 Abs. 5a gilt nur für Anwartschaften, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt worden sind. Im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann § 2 Abs. 5a auch auf Anwartschaften angewendet werden, die auf Zusagen beruhen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind.
(2) § 3 findet keine Anwendung auf laufende Leistungen, die vor dem 1. Januar 2005 erstmals gezahlt worden sind.
Rechtsprechung zu § 30g BetrAVG
11 Entscheidungen zu § 30g BetrAVG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - 12 A 2387/10
- OLG Stuttgart, 17.12.2008 - 14 U 34/08
Betriebliche Altersversorgung: (Un-)Anwendbarkeit des Abfindungsverbots bei ...
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 284/09
Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für einen Eingriff in die ...
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 283/09
Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für einen Eingriff in die ...
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 859/09
Betriebsrentenanpassung - Verbraucherpreisindex - Zinsen
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 286/09
Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für einen Eingriff in die ...
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 285/09
Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für einen Eingriff in die ...
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 282/09
Betriebsrente - Eingriff in Anpassungsregelung
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 137/09
Betriebliche Altersversorgung; Voraussetzungen für einen Eingriff in die ...
- BAG, 31.05.2011 - 3 AZR 387/09
Betriebliche Altersversorgung - "Besitzstandsrente"
- OLG Frankfurt, 22.02.2007 - 16 U 197/06
Betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit eines Vergleichs über die Höhe eines ...
Literatur im Internet zu § 30g BetrAVG
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