Betriebsrentengesetz

   Dritter Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32)   
§ 30h

§ 17 Abs. 5 gilt für Entgeltumwandlungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 29. Juni 2001 erteilt werden.

Rechtsprechung zu § 30h BetrAVG

Literatur im Internet zu § 30h BetrAVG

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