Betriebsrentengesetz

   Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a)   
   Erster Abschnitt - Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (§§ 1 - 4a)   
§ 4a
Auskunftsanspruch

(1) Der Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer bei einem berechtigten Interesse auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen,

1. in welcher Höhe aus der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenze ein Anspruch auf Altersversorgung besteht und
2. wie hoch bei einer Übertragung der Anwartschaft nach § 4 Abs. 3 der Übertragungswert ist.

(2) Der neue Arbeitgeber oder der Versorgungsträger hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung bestehen würde.

Rechtsprechung zu § 4a BetrAVG

22 Entscheidungen zu § 4a BetrAVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 4a BetrAVG

Querverweise

Auf § 4a BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrAVG
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich und Tariföffnungsklausel)
          § 18 (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)

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