Betriebsrentengesetz

   Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a)   
   Zweiter Abschnitt - Auszehrungsverbot (§ 5)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BetrAVG (https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BetrAVG
__paste_bez____paste_norm__ Betriebsrentengesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrAVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Betriebsrentengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 5
Auszehrung und Anrechnung

(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) 1Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. 2Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.

Rechtsprechung zu § 5 BetrAVG

296 Entscheidungen zu § 5 BetrAVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 296 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 5 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
          § 1 (Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung)
        Geltungsbereich
          § 17 (Persönlicher Geltungsbereich)
          § 18 (Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst)
        Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
          Tariföffnung; Optionssysteme
            § 19 (Allgemeine Tariföffnungsklausel)
     
      Zweite Teil - Übergangs- und Schlußvorschriften
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht