Betriebsrentengesetz
Erster Teil - Arbeitsrechtliche Vorschriften (§§ 1 - 18a) |
Vierter Abschnitt - Insolvenzsicherung (§§ 7 - 15) |
(1) Ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung auf Leistungen nach § 7 besteht nicht, wenn ein Unternehmen der Lebensversicherung sich dem Träger der Insolvenzsicherung gegenüber verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, und die nach § 7 Berechtigten ein unmittelbares Recht erwerben, die Leistungen zu fordern.
(2) 1An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf Verlangen des Berechtigten die Versicherungsleistung aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. 2Das Wahlrecht des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, sofern die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt oder die Aufsichtsbehörde das Vermögen nach § 9 Absatz 3a oder 3b nicht auf den Träger der Insolvenzsicherung überträgt. 3Der Berechtigte hat das Recht, als Versicherungsnehmer in die Versicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. 4Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1 und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. 5Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nach Information durch den Träger der Insolvenzsicherung. 6Der Versicherer informiert den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.06.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) | 17.08.2017 |
schutzes § 8Übertragung der Leistungspflicht § 8aAbfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung § 9Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang § 10Beitragspflicht und Beitragsbemessung § 10aSäumniszuschläge, Zinsen, Verjährung § 11Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 12Ordnungswidrigkeiten § 13(weggefallen) § 14Träger der Insolvenzsicherung § 15Verschwiegenheits-
pflicht
Rechtsprechung zu § 8 BetrAVG
19 Entscheidungen zu § 8 BetrAVG in unserer Datenbank:
- FG Münster, 18.03.2021 - 10 K 4131/15
Bildung von Pensionsrückstellungen für als 'beitragsorientierte ...
- BFH, 25.08.1993 - XI R 8/93
Vertraglich nicht vereinbarte Abfindung einer Pensionsverpflichtung nach § 8 Abs. ...
- LSG Hessen, 09.02.2011 - L 6 AS 280/08
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen ...
- VG Mainz, 09.09.2011 - 4 K 37/11
Beitrag für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge
- BAG, 28.06.2011 - 3 AZR 385/09
Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung
- BAG, 16.12.1986 - 3 AZR 198/85
Erlöschen von Versorgungsansprüchen durch Aufrechnung - Schadenersatzansprüche ...
- OVG Hamburg, 14.01.2010 - 4 Bf 22/08
Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung
- BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98
Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch
- BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 83/87
Anspruch auf Feststellung der Berechnung von Betriebsrenten und Anwartschaften ...
- BAG, 11.10.1988 - 3 AZR 295/87
Ermittlung der Höhe einer Konkursforderung - Gewährung von Leistungen der ...
Querverweise
Auf § 8 BetrAVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Insolvenzsicherung
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- XI. Altersvorsorgezulage
- § 93 (Schädliche Verwendung)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
- § 169 (Haftung im Insolvenzfall)