Betriebsverfassungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
| 1. | zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder | |
| 2. | die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. |
Rechtsprechung zu § 1 BetrVG
569 Entscheidungen zu § 1 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03
Gemeinsamer Betrieb
- BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 72/10
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen
- BAG, 11.12.2007 - 1 AZR 824/06
Abfindungsanspruch aus Betriebsvereinbarung
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
Betriebsvereinbarung, normative Wirkung
- LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 64/06
Abfindungsanspruch
- LAG München, 17.11.2006 - 10 Sa 67/06
Abfindungsanspruch
- LAG München, 29.06.2006 - 3 Sa 14/06
- LAG München, 27.11.2007 - 8 TaBV 50/07
Betriebsratswahlanfechtung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08
Betrieb und Betriebsteil
- BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08
- BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
Gemeinsamer Betrieb
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Literatur im Internet zu § 1 BetrVG
- § 1 BetrVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betriebsratswahl
Betriebsrat - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 1 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Ergänzende Vorschriften
- § 17 (Soziale Verantwortung der Beteiligten)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Leistungen an Arbeitgeber
- Eingliederung von Arbeitnehmern
- (weggefallen)
- § 231 II