Betriebsverfassungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
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Errichtung von Betriebsräten

(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Rechtsprechung zu § 1 BetrVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 1 BetrVG

Querverweise

Auf § 1 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Betriebsteile, Kleinstbetriebe)
     
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
          § 17 (Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat)
        Amtszeit des Betriebsrats
          § 21a (Übergangsmandat)

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