Betriebsverfassungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
| 1. | zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder | |
| 2. | die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. |
Rechtsprechung zu § 1 BetrVG
502 Entscheidungen zu § 1 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 11.02.2004 - 7 ABR 27/03
Gemeinsamer Betrieb
- BAG, 22.06.2005 - 7 ABR 57/04
Gemeinsamer Betrieb
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 10.09.2004 - 13 TaBV 57/04
Unternehmen; Betrieb; einheitlicher Betrieb; zwei Unternehmen
- LAG Hamm, 10.09.2004 - 13 TaBV 57/04
- BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05
Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 19.10.2005 - 7 TaBV 48/05
Betriebsverfassungsrechtliche Zurechnung des Kleinbetriebs zum Hauptbetrieb
- LAG München, 19.10.2005 - 7 TaBV 48/05
- BAG, 13.08.2008 - 7 ABR 21/07
Gemeinschaftsbetrieb
- LAG München, 27.11.2007 - 8 TaBV 50/07
Betriebsratswahlanfechtung
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08
Betrieb und Betriebsteil
- BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 38/08
- BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 38/04
Gemeinsamer Betrieb - Organschaft
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 26.03.2004 - 10 TaBV 103/03
Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmenumsatzsteuerliche Organschaft
- LAG Hamm, 26.03.2004 - 10 TaBV 103/03
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Literatur im Internet zu § 1 BetrVG
- § 1 BetrVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Betriebsratswahl
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Querverweise
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
- Ergänzende Vorschriften
- § 17 (Soziale Verantwortung der Beteiligten)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Leistungen an Arbeitgeber
- Eingliederung von Arbeitnehmern
- (weggefallen)
- § 231 II
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