Betriebsverfassungsgesetz

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ BetrVG (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ BetrVG
__paste_bez____paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1
Errichtung von Betriebsräten

(1) 1In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. 2Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn

1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.

Rechtsprechung zu § 1 BetrVG

1.274 Entscheidungen zu § 1 BetrVG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 1.274 Entscheidungen

§ 1 BetrVG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 1 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 4 (Betriebsteile, Kleinstbetriebe)
     
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
          § 17 (Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat)
        Amtszeit des Betriebsrats
          § 21a (Übergangsmandat)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht