Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105) |
| Dritter Unterabschnitt - Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 - 105) |
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
| 1. | der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, | |
| 2. | die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, | |
| 3. | der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, | |
| 4. | die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder | |
| 5. | eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. |
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
| 1. | die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder | |
| 2. | die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder | |
| 3. | der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war. |
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 102 BetrVG
2.949 Entscheidungen zu § 102 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hessen, 15.02.2013 - 14 SaGa 1700/12
- LAG München, 17.12.2003 - 5 Sa 1077/03
Voraussetzungen der Entbindungsverfügung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG
- BAG, 18.01.2012 - 6 AZR 407/10
Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG - Konsultationspflicht bei ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 26 Sa 263/10
Anforderungen an die Hinweispflicht nach § 6 Satz 2 KSchG; ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 03.06.2010 - 26 Sa 263/10
- BAG, 28.08.2003 - 2 AZR 377/02
Interessenausgleich mit Namensliste - Anhörung des Betriebsrats
- LAG Nürnberg, 17.08.2004 - 6 Sa 439/04
Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG; ...
- BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11
Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung
- BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 515/02
Betriebsratsanhörung
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 19.07.2002 - 18 Sa 451/02
Wahrung der Stellungnahmefrist des Betriebsrates
- LAG Düsseldorf, 19.07.2002 - 18 Sa 451/02
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Literatur im Internet zu § 102 BetrVG
- Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung
von Prof. Dr. Armin Höland
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 1 (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
- Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (JugendarbG)
- § 4 (Verbot der Benachteiligung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- §§ 620 ff (Beendigung des Dienstverhältnisses)
- Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 5 (Benachteiligungsverbot)
- Teilzeitarbeit
- § 11 (Kündigungsverbot)
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- Anzeigepflichtige Entlassungen
- § 17 II (Anzeigepflicht) (zu § 102 VII)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Kündigung
- § 9 (Kündigungsverbot)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 21f II (Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz)