Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)   
   Fünfter Abschnitt - Personelle Angelegenheiten (§§ 92 - 105)   
   Dritter Unterabschnitt - Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 - 105)   
§ 105
Leitende Angestellte

Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 105 BetrVG

40 Entscheidungen zu § 105 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 105 BetrVG

Querverweise

Auf § 105 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)

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