Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)   
   Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113)   
   Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110)   

§ 108
Sitzungen

(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.

(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.

(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 108 BetrVG

29 Entscheidungen zu § 108 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 29 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Juristin / Jurist (Schwerpunkt Arbeitsrecht)
Lan-des-be-trieb Stra-ßen-bau NRW
Gelsenkirchen
28.09.2012
Mörfelden-Walldorf
28.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Arbeitsrecht

Literatur im Internet zu § 108 BetrVG

Querverweise

Auf § 108 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 116 (Seebetriebsrat)
        Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
          § 118 (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 120 (Verletzung von Geheimnissen)
        § 121 (Bußgeldvorschriften)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht