Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
| Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
(1) Der Wirtschaftsausschuss soll monatlich einmal zusammentreten.
(2) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat der Unternehmer oder sein Vertreter teilzunehmen. Er kann sachkundige Arbeitnehmer des Unternehmens einschließlich der in § 5 Abs. 3 genannten Angestellten hinzuziehen. Für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(3) Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sind berechtigt, in die nach § 106 Abs. 2 vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Der Wirtschaftsausschuss hat über jede Sitzung dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.
(5) Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern.
(6) Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 108 BetrVG
29 Entscheidungen zu § 108 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 16.03.1982 - 1 AZR 406/80
- LAG Hamm, 30.04.2010 - 13 TaBV 94/09
Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten; unbegründeter Feststellungsantrag ...
- BAG, 18.07.1978 - 1 ABR 34/75
- BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 69/89
Protokollführung im Wirtschaftsausschuß
- BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08
Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand
- LAG Hamm, 16.07.2010 - 10 Sa 291/10
Unbegründete Vergütungsklage eines in den Wirtschaftsausschuss entsandten ...
- BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78
Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
- LAG Hessen, 01.08.2006 - 4 TaBV 111/06
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Entscheidung über Bildung ...
- LAG Hessen, 20.11.2008 - 9 TaBV 126/08
Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von der Vergütungsforderung eines ...
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