Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
| Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 109 BetrVG
34 Entscheidungen zu § 109 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 11.07.2000 - 1 ABR 43/99
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 13.07.1999 - 13 (10) TaBV 5/99
Einigungsstelle; Auskunftsanspruch; Geschäftsgeheimnis; Ermessen; ...
- LAG Köln, 13.07.1999 - 13 (10) TaBV 5/99
- BAG, 08.08.1989 - 1 ABR 61/88
Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
- LAG Köln, 02.03.2009 - 2 TaBV 111/08
Zuständigkeit der Einigungsstelle
- LAG Hessen, 14.02.2006 - 4 TaBV 1/06
Bestellung - Einigungsstelle
- LAG Hessen, 01.08.2006 - 4 TaBV 111/06
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Entscheidung über Bildung ...
- BAG, 17.09.1991 - 1 ABR 74/90
Vorlage von Unterlagen an den Wirtschaftsausschuß
- LAG Hessen, 30.06.2005 - 9 TaBV 175/04
Kommanditgesellschaft - Herausgabe von Sonderbilanzen an den Wirtschaftsausschuss
- BAG, 22.01.1991 - 1 ABR 38/89
Betriebsrat: Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich des ...
- BAG, 05.02.1991 - 1 ABR 32/90
Rechtskraftwirkung gegenüber Betriebserwerber
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Querverweise
- BetrVG
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- § 109a (Unternehmensübernahme)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
- § 118 (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Verletzung von Geheimnissen)
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