Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20)   
§ 11
Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

Rechtsprechung zu § 11 BetrVG

21 Entscheidungen zu § 11 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 11 BetrVG

Querverweise

Auf § 11 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)

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