Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
| Erster Unterabschnitt - Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110) |
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1 000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Rechtsprechung zu § 110 BetrVG
31 Entscheidungen zu § 110 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Niedersachsen, 25.07.1995 - 11 TaBV 68/95
Einstweiliger Rechtsschutz: Unterlassungsanspruch auf Durchführung einer ...
- LAG Düsseldorf, 29.08.2012 - 7 TaBV 4/12
Werkstatt für Behinderte ist ein Tendenzbetrieb
- LAG Hessen, 01.08.2006 - 4 TaBV 111/06
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle bei Entscheidung über Bildung ...
- BAG, 22.05.2012 - 1 ABR 7/11
Tendenzeigenschaft des DRK-Blutspendedienstes
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.05.2007 - 1 Ta 117/07
Gegenstandswert - Anfechtung einer Wahl zur Betriebsvertretung
- LAG Niedersachsen, 27.09.2000 - 1 Sa 227/00
Betriebsrat: Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen
- BAG, 06.11.1990 - 1 ABR 60/89
Unterrichtung und Beratung bei der Personalplanung
- BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 24/05
Tendenzunternehmen - karitative Bestimmung
- VG Ansbach, 27.07.2011 - AN 11 K 11.01032
Im Einzelfall abzuweisende Anfechtungsklage gegen die Rückforderung zuviel ...
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