Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Betriebsänderungen (§§ 111 - 113) |
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderung im Sinne des Satzes 1 gelten
| 1. | Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, | |
| 2. | Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, | |
| 3. | Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, | |
| 4. | grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, | |
| 5. | Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. |
Rechtsprechung zu § 111 BetrVG
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 111 BetrVG
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Querverweise
Auf § 111 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- BetrVG
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 1 (Sozial ungerechtfertigte Kündigungen)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 134 (Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 125 (Interessenausgleich und Kündigungsschutz)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Dienstvertrag
- § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 5 III (Inhalt des Verschmelzungsvertrags) (zu §§ 111 ff)
- Besondere Vorschriften
- Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
- § 122e S. 2 (Verschmelzungsbericht) (zu §§ 111 ff)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 126 III (Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags) (zu §§ 111 ff)
- Formwechsel
- Allgemeine Vorschriften
- § 194 II (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses) (zu §§ 111 ff)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 325 (Mitbestimmungsbeibehaltung) (zu §§ 111 ff)
Rechtsberatung
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