Betriebsverfassungsgesetz

   Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)   
   Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Betriebsänderungen (§§ 111 - 113)   

§ 111
Betriebsänderungen

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderung im Sinne des Satzes 1 gelten

1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Rechtsprechung zu § 111 BetrVG

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Literatur im Internet zu § 111 BetrVG

Querverweise

Auf § 111 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
        Wirtschaftliche Angelegenheiten
          Betriebsänderungen
            § 112a (Erzwingbarer Sozialplan bei Personalabbau, Neugründungen)
            § 113 (Nachteilsausgleich)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 116 (Seebetriebsrat)
        Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften
          § 118 (Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 120 (Verletzung von Geheimnissen)
        § 121 (Bußgeldvorschriften)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
          § 125 (Interessenausgleich und Kündigungsschutz)
Redaktionelle Querverweise zu § 111 BetrVG:
    Umwandlungsgesetz (UmwG)
      Verschmelzung
        Allgemeine Vorschriften
          Verschmelzung durch Aufnahme
            § 5 III (Inhalt des Verschmelzungsvertrags) (zu §§ 111 ff)
        Besondere Vorschriften
          Grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
            § 122e S. 2 (Verschmelzungsbericht) (zu §§ 111 ff)
     
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Aufnahme
            § 126 III (Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags) (zu §§ 111 ff)
     
      Formwechsel
        Allgemeine Vorschriften
          § 194 II (Inhalt des Umwandlungsbeschlusses) (zu §§ 111 ff)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 325 (Mitbestimmungsbeibehaltung) (zu §§ 111 ff)
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