Betriebsverfassungsgesetz
| Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
| Sechster Abschnitt - Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Betriebsänderungen (§§ 111 - 113) |
(1) Besteht eine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 111 Satz 3 Nr. 1 allein in der Entlassung von Arbeitnehmern, so findet § 112 Abs. 4 und 5 nur Anwendung, wenn
| 1. | in Betrieben mit in der Regel weniger als 60 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 6 Arbeitnehmer, | |
| 2. | in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 250 Arbeitnehmern 20 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 37 Arbeitnehmer, | |
| 3. | in Betrieben mit in der Regel mindestens 250 und weniger als 500 Arbeitnehmern 15 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder mindestens 60 Arbeitnehmer, | |
| 4. | in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer, aber mindestens 60 Arbeitnehmer |
aus betriebsbedingten Gründen entlassen werden sollen. Als Entlassung gilt auch das vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlasste Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Aufhebungsverträgen.
(2) § 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.
Rechtsprechung zu § 112a BetrVG
195 Entscheidungen zu § 112a BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05
Sozialplanpflicht bei Personalabbau
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2004 - 11 TaBV 11/04
Sozialplan bei Betriebseinschränkung durch Personalabbau
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2004 - 11 TaBV 11/04
- BAG, 13.06.1989 - 1 ABR 14/88
Betriebsänderung: Sozialplanpflicht - Befreiung für neu gegründete Unternehmen
- LAG Nürnberg, 06.12.2004 - 9 TaBV 9/04
Zuständigkeit einer Einigungsstelle
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 17.01.2005 - 9 TaBV 9/04
Zuständigkeit einer Einigungsstelle
- LAG Nürnberg, 17.01.2005 - 9 TaBV 9/04
- LAG Düsseldorf, 03.07.1991 - 4 Sa 469/91
Sozialplan: Entstehen des Abfindungsanspruchs
Zum selben Verfahren:
- BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 406/91
Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer
- BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 406/91
- LAG Sachsen, 09.03.2005 - 2 TaBV 8/04
Sozialplan, Privilegierung, Alter des Unternehmens, Alter des Betriebes
Zum selben Verfahren:
- BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 18/05
Sozialplanpflicht bei Neugründungen
- BAG, 27.06.2006 - 1 ABR 18/05
- LAG Sachsen, 15.10.1996 - 5 TaBV 21/96
- ArbG Passau, 09.05.1997 - 2 BVGa 1/97
Einstweilige Verfügung gegen Kündigung vor Interessenausgleich
- BAG, 22.02.1995 - 10 ABR 23/94
Sozialplan neu gegründeter Unternehmen
- BAG, 22.02.1995 - 10 ABR 21/94
Sozialplan neugegründeter Unternehmen
- LAG Baden-Württemberg, 09.12.1994 - 14 TaBV 10/94
Einigungsstelle: offensichtliche Unzuständigkeit - Anwendungsbereich des § 112a BetrVG">...
- BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96
Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau
- LAG Düsseldorf, 20.03.1996 - 12 (8) (6) Sa 1553/95
Arbeitsverhältnis: Auflösung durch Aufhebungsvertrag - Wirksamkeit - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 13.11.1996 - 10 AZR 340/96
Sozialplanabfindung - Betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag
- BAG, 13.11.1996 - 10 AZR 340/96
- LAG Nürnberg, 21.08.2001 - 6 TaBV 24/01
Betriebsänderung, Interessensausgleich, Soziaplan
- BAG, 09.05.1995 - 1 ABR 51/94
Betriebsstillegung, Zahl der in der Regel Beschäftigten
- BAG, 10.12.1996 - 1 ABR 32/96
Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung
Literatur im Internet zu § 112a BetrVG
Querverweise
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Spaltung
- Allgemeine Vorschriften
- Spaltung zur Aufnahme
- § 134 (Schutz der Gläubiger in besonderen Fällen)
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