Betriebsverfassungsgesetz

   Fünfter Teil - Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten (§§ 114 - 118)   
   Zweiter Abschnitt - Luftfahrt (§ 117)   
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Geltung für die Luftfahrt

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. 

Hinweis der Redaktion:

Wortlautkorrektur in Absatz 2 Satz 2: "mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen" statt "mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen" in der amtlichen Neubekanntmachung.

Rechtsprechung zu § 117 BetrVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 117 BetrVG

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