Betriebsverfassungsgesetz
| Fünfter Teil - Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten (§§ 114 - 118) |
| Zweiter Abschnitt - Luftfahrt (§ 117) |
(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden.
(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 2 Satz 2: "mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen" statt "mit der nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen" in der amtlichen Neubekanntmachung.
Rechtsprechung zu § 117 BetrVG
139 Entscheidungen zu § 117 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 313/07
Teilzeitverlangen - freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § ...
- ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
- LAG Hessen, 19.09.2006 - 9 TaBV 56/06
Tarifauslegung - kein Verstoß gegen Europarecht und Art 3 Abs 1 GG durch § ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2009 - 6 TaBVGa 2284/09
Brandenburg untersagt Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats bei easyJet
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.06.2008 - 9 AZR 314/07
Teilzeitverlangen; freiwillige Betriebsvereinbarung im Geltungsbereich des § ...
- LAG Hamm, 25.09.2009 - 10 TaBV 19/09
Versetzung von Bodenpersonal im Range eines Flugkapitäns ohne Zustimmung der ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 - 7 TaBV 2744/10
Internationale Zuständigkeit im Beschlussverfahren
- LAG Köln, 20.08.2007 - 2 TaBV 21/07
Personalvertretung; fliegendes Personal; Wahlnichtigkeit; Tarifauslegung; ...
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