Betriebsverfassungsgesetz
| Fünfter Teil - Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten (§§ 114 - 118) |
| Dritter Abschnitt - Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften (§ 118) |
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
| 1. | politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder | |
| 2. | Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, |
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
Rechtsprechung zu § 118 BetrVG
289 Entscheidungen zu § 118 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06
Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des ...
- BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 7/03
Nachteilsausgleich - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § ...
- LAG Hamburg, 15.02.2007 - 7 TaBV 9/06
§ 118 Abs 2 BetrVG - Religionsgemeinschaft - karitative Einrichtung
- BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 637/02
Nachteilsausgleich in Tendenzbetrieben
- BAG, 21.07.1998 - 1 ABR 2/98
Keine Einschränkung der Mitbestimmung wegen Tätigkeit im Staatsauftrag
- LAG Berlin-Brandenburg, 08.07.2010 - 26 TaBV 843/10
Beteiligtenfähigkeit eines Wahlvorstands bei Streit um dessen Existenz; Begriff ...
- BAG, 31.07.2002 - 7 ABR 12/01
Unanwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des ...
- BAG, 14.09.2010 - 1 ABR 29/09
Betriebsrat - karitative Unternehmen - Tendenzträger - pädagogische Mitarbeiter
- LAG Niedersachsen, 09.12.2009 - 17 Sa 850/09
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Literatur im Internet zu § 118 BetrVG
- § 118 BetrVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Tendenzbetrieb - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu