Betriebsverfassungsgesetz
| Sechster Teil - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 119 - 121) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | eine Wahl des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats oder der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder 5 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst, | |
| 2. | die Tätigkeit des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten tariflichen Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses behindert oder stört, oder | |
| 3. | ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in § 76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in § 86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt. |
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
Rechtsprechung zu § 119 BetrVG
54 Entscheidungen zu § 119 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Köln, 21.01.2008 - 14 TaBV 44/07
Arbeitgeber muss Kosten für die Schulung eines Betriebsrats über ...
- BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09
Untreue (Pflichtwidrigkeit: Vermögensbezug, Gesetzlichkeitsprinzip, ...
- OLG Düsseldorf, 13.05.2008 - 2 Ss 110/07
Zum selben Verfahren:
- BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
Untreue (Treubruchstatbestand; Missbrauchstatbestand; Vermögensbetreuungspflicht ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Düsseldorf, 07.10.2008 - 10 BV 73/08
- LAG Köln, 15.10.1993 - 13 TaBV 36/93
Arbeitnehmer: Entfernung wegen Störung des Betriebsfriedens - Voraussetzungen
- LAG Düsseldorf, 12.08.1993 - 14 TaBV 54/93
Betriebsrat: Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten
- LAG München, 11.01.1991 - 2 TaBV 57/90
Einigungsstelle: Vergütung der Beteiligten
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Literatur im Internet zu § 119 BetrVG
- Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder gem. § 119 BetrVG
von Wiss. Mitarbeiter David Pasewaldt, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Hamburg (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2007, 75
über www.zis-online.com - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2a (Zuständigkeit im Beschlußverfahren)
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