Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 2Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
(3) 1Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. 2Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Rechtsprechung zu § 13 BetrVG
307 Entscheidungen zu § 13 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 19.10.2022 - 7 ABR 27/21
Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - Schwellenwert
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken unter den ...
- LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
- BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21
Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung
- BAG, 23.11.2016 - 7 ABR 13/15
Betriebsratswahl - Bestellung eines Wahlvorstands - Ablauf der Amtszeit
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.10.2022 - 23 TaBVGa 1094/22
Untersagung Betriebsratswahl Lieferdienst Gorillas?
- LAG Berlin-Brandenburg, 18.06.2021 - 12 TaBV 402/21
Schwerbehindertenvertretung - Vertrauensperson - Amtszeit - ...
- LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23
Teilnahme an einer Verhandlung im Wege der Videokonferenz - Größe des ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22
Pflichtverletzungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat
- ArbG Hamburg, 15.11.2022 - 11 BV 16/22
- LAG Nürnberg, 28.11.2019 - 1 TaBV 18/19
Betriebsratswahl - Anfechtung - Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter
Querverweise
Auf § 13 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 18a (Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 64 (Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)