Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
| 1. | mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist, | |
| 2. | die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist, | |
| 3. | der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, | |
| 4. | die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist, | |
| 5. | der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder | |
| 6. | im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht. |
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
Rechtsprechung zu § 13 BetrVG
106 Entscheidungen zu § 13 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LAG Bremen, 24.11.2009 - 1 TaBV 27/08
Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche ...
- BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 2/54
Betriebsverfassungsrecht: Gültigkeitsvoraussetzungen der Abstimmung nach § 13 Abs. 2 BetrVG , Kostenentscheidung">...
- LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 6 Sa 857/10
Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung
- LAG Hessen, 08.12.2005 - 9 TaBV 88/05
Betriebsratswahl - Nichtigkeit - Wahlvorstand - Bestellung - Erledigungserklärung
- LAG München, 29.06.2011 - 11 TaBV 4/11
Betriebsbegriff, Betriebsratswahlen nach Kündigung eines Tarifvertrages gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BetrVG">...
- BAG, 07.07.1954 - 1 ABR 14/54
Betriebsverfassungsrecht: Gültigkeitsvoraussetzungen der Abstimmung nach § 13 Abs. 2 BetrVG">...
- LAG Nürnberg, 04.09.2007 - 6 TaBV 31/07
Einstweilige Verfügung; Betriebsidentität; Übergangsmandat; Betriebsratsamt
- LAG Schleswig-Holstein, 07.09.1988 - 3 TaBV 2/88
- BAG, 12.01.2000 - 7 ABR 61/98
Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts
Zum selben Verfahren:
- LAG Brandenburg, 07.05.1998 - 8 TaBV 10/97
Betriebsrat: Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts
- LAG Brandenburg, 07.05.1998 - 8 TaBV 10/97
- BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90
Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse
- LAG Hessen, 17.08.1993 - 4 TaBV 61/93
Wirtschaftsausschuss: Ende der Amtszeit der Mitglieder
- LAG Hessen, 17.08.1993 - 4 TaBV 16/93
- BAG, 03.04.1979 - 6 ABR 64/76
- LAG Hamm, 04.02.1977 - 3 TaBV 75/76
- LAG Düsseldorf, 20.09.1974 - 16 Sa 24/74
- LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04
Ende der Amtszeit des Betriebsrats - Neubegründung der Arbeitsverhältnisse der ...
- BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 3/53
Betriebsverfassungerecht: Grundsätze für die Betriebsratswahl
- BAG, 02.03.1955 - 1 ABR 19/54
Betriebsverfassungsrecht: Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrats
- LAG Schleswig-Holstein, 07.07.1953 - 3 Sa 174/53
Literatur im Internet zu § 13 BetrVG
Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 18a (Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 64 (Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)
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