Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Rechtsprechung zu § 14 BetrVG
104 Entscheidungen zu § 14 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04
Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 13.02.2004 - 9 TaBV 24/03
- LAG Nürnberg, 15.03.2004 - 9 TaBV 24/03
Anfechtung einer Betriebsratswahl
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 03.05.2010 - 2 TaBVGa 2/10
Nach § 14 Abs. 5 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft zur ...
- LAG Niedersachsen, 26.07.2007 - 4 TaBV 85/06
Zur Anfechtung der Betriebsratswahl bei nicht ordnungsgemäß unterzeichnetem ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07
Betriebsratswahl - Wahlausschreiben - Prüfungspflicht des Wahlvor-stands
- LAG Niedersachsen, 21.06.2007 - 4 TaBV 85/06
Zur Anfechtung der Betriebsratswahl bei nicht ordnungsgemäß unterzeichnetem ...
- BAG, 21.01.2009 - 7 ABR 65/07
- LAG Hessen, 28.01.2002 - 9 TaBVGa 7/02
- LAG Hamm, 27.02.1985 - 3 TaBV 63/84
Vorlage an Bundesverfassungsgericht wegen Nichtigkeit des § 14 Abs. 5 BetrVG
- LAG Hamm, 24.05.2002 - 10 TaBV 63/02
Einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren Zulassung einer Vorschlagsliste ...
- LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02
Betriebsratswahl, Gültigkeit eines Wahlvorschlags, Anfechtungsberechtigung
- LAG Sachsen, 12.05.2010 - 5 Sa 361/09
Sonderkündigungsschutz für einen Wahlwerber einer Betriebsratswahl
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 377/10
Wahlbewerber - besonderer Kündigungsschutz
- BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 377/10
- LAG Hamm, 27.06.2003 - 10 TaBV 22/03
Anfechtung einer Betriebsratswahl, ordnungsgemäße Antragsschrift, ...
- LAG Hessen, 22.03.2007 - 9 TaBV 199/06
Betriebsratswahl - Wahlanfechtung - Mindestanzahl von Stützunterschriften
- LAG Hamm, 24.03.2010 - 10 TaBVGa 7/10
Gesetzlich bestimmte Amtszeit des Betriebsrates unter Ausschluss vertraglicher ...
- BAG, 05.12.1980 - 7 AZR 781/78
- LAG Hessen, 16.03.1987 - 12 TaBVGa 29/87
- BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 372/89
Statutenänderung einer Stiftung
- BAG, 14.02.1978 - 1 ABR 46/77
Literatur im Internet zu § 14 BetrVG
Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 14a (Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
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