Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Rechtsprechung zu § 14a BetrVG
28 Entscheidungen zu § 14a BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- LAG Hessen, 05.04.2002 - 9 TaBVGa 61/02
Betriebsratswahl; Wahlvorstand; Gemeinsamer Betrieb; Wahlanfechtung
- LAG Schleswig-Holstein, 09.07.2008 - 6 TaBV 3/08
Betriebsratswahl, Anfechtung, Wahlrecht, passives Wahlrecht, wählbarer ...
- LAG Sachsen, 01.04.2003 - 5 TaBV 13/02
Zum selben Verfahren:
- BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
- BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03
- LAG Hessen, 23.01.2003 - 9 TaBV 104/02
- BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 377/10
Wahlbewerber - besonderer Kündigungsschutz
- LAG Hamm, 17.12.2004 - 13 TaBV 10/04
Schwerbehindertenvertretung; Wahl; Wahlverfahren; vereinfacht; förmlich; ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 9/05
Schwerbehindertenvertretung - Vereinfachtes Wahlverfahren
- BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 9/05
- LAG Baden-Württemberg, 20.02.2009 - 5 TaBVGa 1/09
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Betriebsratswahl; Abbruch einer ...
- LAG Düsseldorf, 19.12.2008 - 9 TaBV 165/08
Nichtigkeit der Betriebsratswahl
- BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 58/03
Betriebsratsmitglieder - Entsendung in Gesamtbetriebsrat
- LAG Berlin, 08.04.2003 - 5 TaBV 1990/02
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
- LAG Bremen, 11.07.2002 - 3 TaBV 5/02
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.11.2010 - 3 Sa 397/10
Betriebsbedingte Kündigung einer Verkäuferin bei insolvenzbedingter Schließung ...
- LAG Baden-Württemberg, 18.02.2009 - 13 TaBV 10/08
Bestellung eines Wahlvorstands auf Antrag einer im Betrieb vertretenen ...
- LAG Hessen, 04.02.2010 - 9 TaBV 199/09
Recht des Gesamtbetriebsrates auf Durchführung einer Informationsveranstaltung ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2007 - 5 Sa 129/07
Betriebsrat, Kündigung, nichtige Betriebsratswahl, Treuwidrigkeit, Wahlanfechtung
- LAG Düsseldorf, 26.10.2007 - 9 TaBV 54/07
Abberufung von der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds, rechtzeitige ...
- BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 435/05
Betriebsbedingte Kündigung
Literatur im Internet zu § 14a BetrVG
Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- Betriebsversammlung
- § 44 (Zeitpunkt und Verdienstausfall)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
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