Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. 2Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. 3Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 4Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.
(3) 1Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. 2Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 14a BetrVG
61 Entscheidungen zu § 14a BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG München, 20.05.2022 - 5 TaBVGa 2/22
Auskunftsanspruch, Vertrauensarbeitszeit, Regelungszuständigkeit; Ladung zur ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 19.05.2022 - 36 BVGa 20/22
Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege einstweiliger Verfügung
- ArbG München, 19.05.2022 - 36 BVGa 20/22
- BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17
Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 22.11.2016 - 1 TaBV 13/16
Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl in einem ...
- LAG Bremen, 22.11.2016 - 1 TaBV 13/16
- LAG Düsseldorf, 23.06.2022 - 4 Ta 141/22
Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung einer Betriebsratswahl; ...
- LAG Nürnberg, 30.09.2015 - 6 TaBVGa 3/15
Einstweilige Verfügung - Betriebsratswahlen - Abbruch - Berichtigung
- ArbG Düsseldorf, 28.11.2016 - 2 BV 286/16
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl; Auflösung des Betriebsrats; Ausschluss ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 TaBV 3/17
Nichtigkeit der Betriebsratswahl in einem Sicherheitsunternehmen?
- LAG Düsseldorf, 21.07.2017 - 10 TaBV 3/17
- LAG Rheinland-Pfalz, 02.04.2019 - 6 TaBV 18/18
Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl - Wahlausschreiben - Prüfung von ...
- LAG Hessen, 21.05.2015 - 9 TaBV 235/14
Querverweise
Auf § 14a BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- Betriebsversammlung
- § 44 (Zeitpunkt und Verdienstausfall)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)