Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) 1Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) 1In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. 2Wahlvorschläge sind in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. 3In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 14 BetrVG
272 Entscheidungen zu § 14 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Baden-Württemberg, 17.10.2023 - 10 TaBVGa 2/23
Vorläufiger Rechtsschutz - Feststellungsverfügung - Zulassung eines ...
- LAG Hessen, 25.04.2018 - 16 TaBVGa 83/18
Nach § 14 Absatz 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer ...
- LAG München, 28.01.2021 - 3 TaBV 55/20
Betriebsratswahl, gewerkschaftlicher Wahlvorschlag, Beauftragter, Untervollmacht
Zum selben Verfahren:
- ArbG München, 14.07.2020 - 26 BV 436/19
Betriebsrat, Arbeitnehmer, Leistungen, Gewerkschaft, Arbeitsvertrag, ...
- ArbG München, 14.07.2020 - 26 BV 436/19
- BAG, 06.11.2013 - 7 ABR 65/11
Betriebsratswahl - Unterzeichnung des Wahlvorschlags
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 01.07.2011 - 13 TaBV 26/11
Wirksamkeit einer durchgeführten Betriebsratswahl; Mindestanzahl von ...
- LAG Hamm, 01.07.2011 - 13 TaBV 26/11
- BAG, 26.10.2016 - 7 ABR 4/15
Betriebsratswahl - Gewerkschaftsliste - Kennwort
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 16.12.2014 - 7 TaBV 49/14
Betriebsratswahl; Wahlvorschlag; Listenkennwort
- LAG Hamm, 16.12.2014 - 7 TaBV 49/14
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19
Aushang des Wahlausschreibens - Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21
Prozesskostenhilfe für Eilverfahren eines Wahlbewerbers wegen Beschäftigung
Querverweise
Auf § 14 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats
- § 14a (Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)