Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20)   
§ 15
Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter

(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.

(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, muss mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

 

Amtlicher Hinweis:

Gemäß Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt § 15 (Artikel 1 Nr. 13 des BetrVerf-Reformgesetzes) für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsräte erst bei deren Neuwahl.

Rechtsprechung zu § 15 BetrVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 15 BetrVG

Querverweise

Auf § 15 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Amtszeit des Betriebsrats
          § 25 (Ersatzmitglieder)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 125 (Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz)
        § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)

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