Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
Rechtsprechung zu § 19 BetrVG
532 Entscheidungen zu § 19 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 19.09.1985 - 6 ABR 4/85
- BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 18/91
Betriebsausschuß-Wahlanfechtung
- LAG Köln, 03.01.2008 - 8 Ta 277/07
Streitwert; Beschlussverfahren; Feststellung Gemeinschaftsbetrieb
- BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91
Betriebsratsvorsitz - Wahlanfechtung
- LAG München, 10.03.2008 - 6 TaBV 87/07
Wahlanfechtung
- BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98
Übergangsmandat des Betriebsrats
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 19.10.1998 - 9 TaBV 1/98
Betriebsübergang: Mandat des Betriebsrats bei rechtsgeschäftlicher ...
- LAG Berlin, 19.10.1998 - 9 TaBV 1/98
- BAG, 19.11.2003 - 7 ABR 24/03
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
Zum selben Verfahren:
- BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91
Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz
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Literatur im Internet zu § 19 BetrVG
- § 19 BetrVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Amtszeit des Betriebsrats
- § 24 (Erlöschen der Mitgliedschaft)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 116 (Seebetriebsrat)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 2a Nr. 1 (Zuständigkeit im Beschlußverfahren)
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