Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20) |
(1) 1Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. 2Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.
(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.
(3) 1Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. 2Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.
Rechtsprechung zu § 20 BetrVG
276 Entscheidungen zu § 20 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Rheinland-Pfalz, 12.10.2023 - 5 TaBV 5/23
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit
- LAG Hessen, 20.08.2018 - 16 TaBVGa 159/18
Auf die Freistellung von Schulungen für Betriebsratsmitglieder - für Mitglieder ...
- BAG, 25.10.2017 - 7 ABR 10/16
Betriebsratswahl - Wahlbeeinflussung durch Arbeitgeber
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 12.11.2015 - 9 TaBV 44/15
Der Arbeitgeber hat im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen eine ...
- LAG Hessen, 12.11.2015 - 9 TaBV 44/15
- LAG Hessen, 26.03.2018 - 16 TaBVGa 57/18
§§ 935; 940 ZPO, § 20 Absatz 3, § 37 Absatz 6 BetrVG
- LAG Hamm, 27.10.2015 - 7 TaBV 19/15
Pflichten des Arbeitgebers im Vorfeld der Betriebsratswahl
- LAG Düsseldorf, 23.06.2022 - 4 Ta 141/22
Schadensersatz wegen fehlerhafter Durchführung einer Betriebsratswahl; ...
- LAG Baden-Württemberg, 27.11.2019 - 4 TaBV 2/19
Betriebsratswahl - Anfechtung - Wahlvorstand - Neutralitätspflicht
- LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19
Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich ...
- BAG, 08.04.1992 - 7 ABR 56/91
Kosten eines Beschlußverfahrens über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebs ...
Querverweise
Auf § 20 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 63 (Wahlvorschriften)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)