Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (§§ 7 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 20
Wahlschutz und Wahlkosten

(1) 1Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. 2Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden.

(2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

(3) 1Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. 2Versäumnis von Arbeitszeit, die zur Ausübung des Wahlrechts, zur Betätigung im Wahlvorstand oder zur Tätigkeit als Vermittler (§ 18a) erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts.

Rechtsprechung zu § 20 BetrVG

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Querverweise

Auf § 20 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 63 (Wahlvorschriften)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 126 (Ermächtigung zum Erlass von Wahlordnungen)
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