Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Rechtsprechung zu § 21 BetrVG
69 Entscheidungen zu § 21 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hamm, 24.03.2010 - 10 TaBVGa 7/10
Gesetzlich bestimmte Amtszeit des Betriebsrates unter Ausschluss vertraglicher ...
- LAG München, 29.06.2011 - 11 TaBV 4/11
Betriebsbegriff, Betriebsratswahlen nach Kündigung eines Tarifvertrages gem. § ...
- BAG, 11.10.1995 - 7 ABR 17/95
Zum Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines ...
- LAG Hessen, 14.04.2011 - 9 TaBV 198/10
Anfechtung einer Betriebsratswahl - Nichteinhaltung der Sechswochenfrist des § 3 ...
- LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 6 Sa 857/10
Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung
- ArbG Hamburg, 08.03.2013 - 27 BV 25/12
- LAG Düsseldorf, 20.09.1974 - 16 Sa 24/74
- LAG Hessen, 15.05.2012 - 12 Sa 281/11
- LAG Hessen, 15.05.2012 - 12 Sa 280/11
Abfindungsanspruch aus unwirksamem Sozialplan - aus Gesamtzusage - Schadensersatz ...
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