Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
1Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. 3Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. 4In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. 5In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Rechtsprechung zu § 21 BetrVG
154 Entscheidungen zu § 21 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 16.03.2022 - 7 ABR 29/20
Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe
- BAG, 04.05.2022 - 7 ABR 14/21
Betriebsratswahl - Anfechtung - leitender Angestellter
- BAG, 23.05.2018 - 7 ABR 14/17
Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds
- BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14
Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 03.12.2013 - 9 Sa 590/13
Befristung, Betriebsratsmitglied
- LAG München, 03.12.2013 - 9 Sa 590/13
- LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23
Teilnahme an Videokonferenz aus dem Ausland; Größe des Betriebsrats
Zum selben Verfahren:
- BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21
Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung
- LAG Düsseldorf, 02.05.2018 - 12 TaBVGa 3/18
Gerichtlicher Abbruch der Wahl des Gesamtbetriebsrats auf der Grundlage einer ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 7 Sa 179/19
Außerordentliche Kündigung wegen händischer Korrektur von Wägungen
Querverweise
Auf § 21 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)