Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Rechtsprechung zu § 21 BetrVG
59 Entscheidungen zu § 21 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Hamm, 24.03.2010 - 10 TaBVGa 7/10
Gesetzlich bestimmte Amtszeit des Betriebsrates unter Ausschluss vertraglicher ...
- BAG, 11.10.1995 - 7 ABR 17/95
Zum Rechtsschutzinteresse für die Feststellung eines ...
- LAG Düsseldorf, 20.09.1974 - 16 Sa 24/74
- BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 520/82
Anhörungspflicht vor Konstituierung des Betriebsrates
- LAG München, 29.06.2011 - 11 TaBV 4/11
Betriebsbegriff, Betriebsratswahlen nach Kündigung eines Tarifvertrages gem. § ...
- BVerwG, 10.06.1998 - 6 P 7.97
Antragsbefugnis des Personalratsmitgliedes; Amtszeit des Personalrates; ...
- BAG, 12.01.2000 - 7 ABR 61/98
Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts
- LAG Hamm, 20.05.1999 - 4 Sa 1989/98
Kündigung: Kündigungsfrist nach Tarifvertrag im Konkurs; Betriebsrat: ...
- LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1102/04
Ende der Amtszeit des Betriebsrats - Neubegründung der Arbeitsverhältnisse der ...
- LAG Hessen, 14.04.2011 - 9 TaBV 198/10
Anfechtung, Betriebsratswahl, Kausalität, Sechswochenfrist, Wahlausschreiben
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