Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25)   
§ 22
Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.

Rechtsprechung zu § 22 BetrVG

60 Entscheidungen zu § 22 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 22 BetrVG

Querverweise

Auf § 22 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)

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