Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist.
Rechtsprechung zu § 22 BetrVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 22 BetrVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 22 BetrVG
Querverweise
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 22 BetrVG und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?