Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 24
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch

1. Ablauf der Amtszeit,
2. Niederlegung des Betriebsratsamtes,
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
4. Verlust der Wählbarkeit,
5. Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
6. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

Rechtsprechung zu § 24 BetrVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 24 BetrVG

Querverweise

Auf § 24 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 65 (Geschäftsführung)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)

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