Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Zweiter Abschnitt - Amtszeit des Betriebsrats (§§ 21 - 25) |
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
1. | Ablauf der Amtszeit, | |
2. | Niederlegung des Betriebsratsamtes, | |
3. | Beendigung des Arbeitsverhältnisses, | |
4. | Verlust der Wählbarkeit, | |
5. | Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, | |
6. | gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor. |
Rechtsprechung zu § 24 BetrVG
263 Entscheidungen zu § 24 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 21.12.2020 - 16 TaBVGa 189/20
Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft mit der rechtlichen Beendigung des ...
- LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21
Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer ...
- BAG, 24.05.2023 - 7 ABR 21/21
Restmandatierter Betriebsrat - Auflösung
- BAG, 30.06.2021 - 7 ABR 24/20
Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste
- ArbG Solingen, 28.07.2017 - 1 BVGa 2/17
Betriebsübergang - Übergangsmandat - Vertrauensperson der schwerbehinderten ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 18.10.2017 - 12 TaBVGa 4/17
Bestand des Betriebsrats bei einer Betriebsabspaltung
- LAG Düsseldorf, 18.10.2017 - 12 TaBVGa 4/17
- BAG, 15.05.2019 - 7 ABR 35/17
Wahl von Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat - Nichtigkeit
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16
Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde gegen eine ...
- LAG Düsseldorf, 22.03.2017 - 4 TaBV 102/16
- ArbG Köln, 10.03.2021 - 20 BV 134/20
Zum selben Verfahren:
- LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
Beendigung der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken unter den ...
- LAG Köln, 31.08.2021 - 4 TaBV 19/21
Querverweise
Auf § 24 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Seeschifffahrt
- § 115 (Bordvertretung)