Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 27
Betriebsausschuss

(1) 1Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. 2Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,

17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,

25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,

37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.

3Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 4Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 5Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.

(2) 1Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. 2Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. 3Die Übertragung bedarf der Schriftform. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.

(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.

Hinweis der Redaktion:

Wortlautkorrektur in Absatz 1 Satz 2: "mehr Mitgliedern" statt "mehr Mitglieder" in der amtlichen Neubekanntmachung.

Rechtsprechung zu § 27 BetrVG

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Querverweise

Auf § 27 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Geschäftsführung des Betriebsrats
          § 28 (Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse)
          § 38 (Freistellungen)
        Gesamtbetriebsrat
          § 50 (Zuständigkeit)
          § 51 (Geschäftsführung)
        Konzernbetriebsrat
          § 58 (Zuständigkeit)
          § 59 (Geschäftsführung)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)
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