Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 1 Satz 2: "mehr Mitgliedern" statt "mehr Mitglieder" in der amtlichen Neubekanntmachung.
Rechtsprechung zu § 27 BetrVG
118 Entscheidungen zu § 27 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2013 - 2 TaBV 6/12
Minderheitenschutz und Koordinationsausschüsse im Betriebsrat
- BAG, 15.08.2012 - 7 ABR 16/11
Übertragung der Monatsgespräche zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf den ...
- BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 62/03
Gesamtbetriebsausschuss - Wahl weiterer Mitglieder
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 - 16 TaBV 96/11
Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung ...
- LAG München, 14.12.2006 - 3 Sa 695/06
Bestechlichkeit
- ArbG Essen, 29.07.2003 - 2 BV 38/03
Entscheidung über die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs- veranstaltungen durch ...
- LAG Düsseldorf, 05.08.2004 - 15 TaBV 34/04
Neuwahl und Abberufung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder
- LAG Nürnberg, 27.04.2006 - 5 TaBV 11/05
Anfechtung der Wahl freigestellter Betriebsratsmitglieder; Rechtsschutzbedürfnis
- BAG, 06.07.1956 - 1 ABR 7/55
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Betriebsratswahl
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Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Geschäftsführung des Betriebsrats
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 325 (Mitbestimmungsbeibehaltung)