Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern.
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
Hinweis der Redaktion:Wortlautkorrektur in Absatz 1 Satz 2: "mehr Mitgliedern" statt "mehr Mitglieder" in der amtlichen Neubekanntmachung.
Rechtsprechung zu § 27 BetrVG
98 Entscheidungen zu § 27 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 18/91
Betriebsausschuß-Wahlanfechtung
- BAG, 29.04.1992 - 7 ABR 74/91
Neuwahl freizustellender Betriebsratsmitglieder
- BAG, 20.10.1993 - 7 ABR 26/93
Übertragung von Aufgaben auf gemeinsame Ausschüsse
- BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 8/91
Betriebsratsvorsitz - Wahlanfechtung
- BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91
Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz
- LAG Düsseldorf, 05.08.2004 - 15 TaBV 34/04
Neuwahl und Abberufung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder
Zum selben Verfahren:
- BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 47/04
Freistellungswahl - Erhöhung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder
- BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 47/04
- BAG, 28.10.1992 - 7 ABR 2/92
Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds
- BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 62/03
Gesamtbetriebsausschuss - Wahl weiterer Mitglieder
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 162/02
Gesamtbetriebsausschuss; Verhältniswahl
- LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 162/02
- ArbG Essen, 29.07.2003 - 2 BV 38/03
Entscheidung über die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs- veranstaltungen durch ...
- BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 6/55
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Betriebsratswahl
- BAG, 06.07.1956 - 1 ABR 7/55
Betriebsverfassungsrecht: Anfechtung der Betriebsratswahl
- LAG Hessen, 07.04.2011 - 9 TaBV 182/10
Geschäftsführender Ausschuss - Bildung - Anfechtung
- LAG München, 14.12.2006 - 3 Sa 695/06
Bestechlichkeit
- LAG Nürnberg, 27.04.2006 - 5 TaBV 11/05
Anfechtung der Wahl freigestellter Betriebsratsmitglieder; Rechtsschutzbedürfnis
- BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 58/03
Betriebsratsmitglieder - Entsendung in Gesamtbetriebsrat
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 114/02
Gesamtbetriebsrat; Entsendung; Verhältniswahl; Mehrheitsbeschluss
- LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 114/02
- BAG, 11.03.1992 - 7 ABR 50/91
Freistellung und Gruppenschutz im Betriebsrat
- BAG, 25.04.2001 - 7 ABR 26/00
Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied
Literatur im Internet zu § 27 BetrVG
Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Geschäftsführung des Betriebsrats
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 325 (Mitbestimmungsbeibehaltung)
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