Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) 1Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. 2Für die Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. 3Ist ein Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Entscheidung auf Mitglieder des Betriebsrats in Ausschüssen, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden.
Rechtsprechung zu § 28 BetrVG
168 Entscheidungen zu § 28 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin-Brandenburg, 15.02.2018 - 14 TaBV 675/17
Betriebsrat - Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 53/17
Einblicksrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten
- BAG, 14.08.2013 - 7 ABR 66/11
Geschäftsführender Ausschuss des Betriebsrats
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 07.04.2011 - 9 TaBV 182/10
Geschäftsführender Ausschuss - Bildung - Anfechtung
- LAG Hessen, 07.04.2011 - 9 TaBV 182/10
- LAG Hessen, 17.05.2018 - 9 Sa 294/17
Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Prüfungsmaßstäbe ...
- LAG Köln, 31.01.2020 - 9 TaBV 1/19
Einigungsstellenspruch; Anfechtung; Konzernbetriebsvereinbarung
- ArbG Köln, 13.01.2023 - 23 BV 67/22
Ein Verstoß gegen die Ausschreibungsfrist rechtfertigt einen Widerspruch des ...
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2013 - 2 TaBV 6/12
Geschäftsordnung des Betriebsrats - Zulässigkeit der Bildung von ...
- VGH Bayern, 08.01.2018 - 17 PC 17.2202
Erfolgloses einstweiliges Verfügungsverfahren - Keine Verpflichtung der Leitung ...
Querverweise
Auf § 28 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 80 (Allgemeine Aufgaben)