Betriebsverfassungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
| 1. | für Unternehmen mit mehreren Betrieben | ||
| a) | die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder | ||
| b) | die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; | ||
| 2. | für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; | ||
| 3. | andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; | ||
| 4. | zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; | ||
| 5. | zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern. | ||
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
Rechtsprechung zu § 3 BetrVG
347 Entscheidungen zu § 3 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Schleswig-Holstein, 09.07.2008 - 3 TaBV 4/08
Regelungskompetenz bei Zuordnungstarifvertrag
- BAG, 24.01.2001 - 4 ABR 4/00
Betriebsverfassungsrechtlicher Zuordnungstarifvertrag
- BAG, 29.07.2009 - 7 ABR 27/08
Betriebsverfassung - Tarifvertrag - Mehrheit von Gewerkschaften - Wahlanfechtung
Zum selben Verfahren:
- LAG Nürnberg, 21.02.2008 - 5 TaBV 14/07
Zuständigkeit der Gewerkschaften; Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ...
- LAG Nürnberg, 21.02.2008 - 5 TaBV 14/07
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.11.2009 - 26 TaBV 2184/09
Folgen eines Umzugs aus einer für die Bildung eines Betriebsrats tariflich ...
- BAG, 10.11.2004 - 7 ABR 17/04
Schwerbehindertenvertretung - Wahlanfechtung - Betriebsbegriff - ...
- LAG Niedersachsen, 22.08.2008 - 12 TaBV 14/08
Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl - Mandatsverlust des Betriebsratsmitglieds ...
- BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 3/07
Vollstreckungsabwehr bei Verlust der Betriebsidentität
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08
Vollstreckungsabwehr bei Verlust der Betriebsidentität
- LAG Hessen, 21.01.2010 - 5 TaBV 201/08
- LAG Hessen, 07.10.2010 - 9 TaBV 86/10
Bestimmtheit, Gesamtbetriebsrat, Regionalbetriebsrat, Strukturtarifvertrag, ...
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Querverweise
- BetrVG
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Betriebsteile, Kleinstbetriebe)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 119 (Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder)
- Tarifvertragsgesetz (TVG)
- §§ 1 ff (Inhalt und Form des Tarifvertrages)
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