Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Betriebsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/BetrVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 31 BetrVG
56 Entscheidungen zu § 31 BetrVG in unserer Datenbank:
- ArbG Weiden/Oberpfalz, 23.02.2022 - 4 BVGa 3/22
Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen
- LAG Baden-Württemberg, 23.12.2014 - 11 TaBV 6/14
Hinzuziehung weiterer Gewerkschaftsbeauftragter zu den Sitzungen
- LAG Köln, 15.04.2020 - 4 Ta 55/20
Einstweilige Verfügung; Weiterbeschäftigung nach außerordentlicher Kündigung; ...
- LAG Hessen, 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17
Der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegen nur Betriebs- und ...
- BAG, 28.02.1990 - 7 ABR 22/89
Teilnahme von Gewerkschaftsbeauftragten an Betriebsratssitzungen
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 05.01.1989 - 13 TaBV 92/88
Gewerkschaftsvertreter; Teilnahme an Betriebsratssitzungen; ...
- LAG Düsseldorf, 05.01.1989 - 13 TaBV 92/88
- LG Magdeburg, 28.11.2013 - 21 Qs 76/13
Strafbarkeit wegen Verweigerung einem Gewerkschaftsmitglied den Zutritt auf das ...
- BAG, 18.11.1980 - 1 ABR 31/78
Zuziehung von Gewerkschaftsbeauftragten bei Sitzungen des Wirtschaftsausschusses
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.06.1987 - 6 ABR 45/85
Sitzungsteilnahme - Gewerkschaftsbeauftragter
Querverweise
Auf § 31 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)