Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 31
Teilnahme der Gewerkschaften

Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 31 BetrVG

56 Entscheidungen zu § 31 BetrVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Gesamtbetriebsrat
          § 51 (Geschäftsführung)
        Konzernbetriebsrat
          § 59 (Geschäftsführung)
     
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 65 (Geschäftsführung)
        Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
        Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)
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