Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Rechtsprechung zu § 34 BetrVG
40 Entscheidungen zu § 34 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 12.08.2009 - 7 ABR 15/08
Elektronisches Leserecht der Dateien und E-Mail-Korrespondenz des Betriebsrats
- LAG Hessen, 19.05.1988 - 12 TaBV 123/87
- ArbG Hamburg, 08.09.1999 - 13 BV 4/99
- BAG, 17.10.1990 - 7 ABR 69/89
Protokollführung im Wirtschaftsausschuß
- BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92
Schwerbehindertenvertretung - Gemeinsame Ausschüsse
- LAG Niedersachsen, 24.04.2009 - 10 TaBV 55/08
Voraussetzungen der Anfechtung von Betriebsratsausschusswahlen; Anfechtung der ...
- LAG Niedersachsen, 16.02.2001 - 16 TaBV 46/00
Betriebsrat: Einrichtrecht des einzelnen Mitglieds in Unterlagen des ...
- ArbG Wesel, 17.11.2011 - 5 BV 17/11
Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber die Einsichtnahme in Protokolldateien für ...
- LAG Hamm, 14.08.2009 - 10 TaBV 175/08
Unbegründeter Ausschließungsantrag des Betriebsrates gegen Betriebsrätin; ...
- LAG Hamm, 05.12.2008 - 10 TaBV 25/07
Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Schulung für ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 22.06.2007 - 10 TaBV 25/07
Teilnahme an Schulungsveranstaltungen; Schulung für ...
- LAG Hamm, 22.06.2007 - 10 TaBV 25/07
- LAG Baden-Württemberg, 13.09.2004 - 15 Sa 35/04
Verzicht auf Sozialplananspruch - Vertrauensschutz für Arbeitgeber
- BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88
Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit
- LAG Düsseldorf, 06.02.2009 - 9 TaBV 329/08
Schulungsveranstaltung "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung"
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.11.2005 - 4 TaBV 49/05
Schulungskosten
- LAG Düsseldorf, 07.09.2010 - 16 TaBV 57/10
Nichtige Betriebsratswahl bei Bestellung des Wahlvorstands durch Minderheit der ...
- LAG Niedersachsen, 14.02.2006 - 1 TaBV 105/05
Einigungsstelle zum Interessenausgleichsversuch nach Stilllegung des ...
- LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied - ...
- LAG Hamm, 15.07.2011 - 10 TaBV 41/11
Einigungsstellenbesetzung; offensichtliche Unzuständigkeit; ordnungsgemäßer ...
- LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 7 Sa 8/11
Betriebsbedingte Kündigung - Sonderliquidation
Literatur im Internet zu § 34 BetrVG
Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
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