Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) 1Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. 3Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat. 4Nimmt ein Betriebsratsmitglied mittels Video- und Telefonkonferenz an der Sitzung teil, so hat es seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen. 5Die Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.
(2) 1Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. 2Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 34 BetrVG
123 Entscheidungen zu § 34 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Nürnberg, 25.01.2024 - 2 Ta 1/24
Gegenstandswert - Ausschlussverfahren - Betriebsratsvorsitzender
- BAG, 08.02.2022 - 1 AZR 233/21
Betriebsvereinbarung - Anscheinsvollmacht - unzulässiges Teilurteil - fehlender ...
- BAG, 07.06.2017 - 1 ABR 32/15
Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch - Nachwirkungszeitraum
Zum selben Verfahren:
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - ...
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13
- LAG Hessen, 09.09.2019 - 16 TaBV 67/19
1. Aus § 34 Absatz 3 BetrVG ergibt sich ein Anspruch von Mitgliedern des ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 19.08.2021 - 5 TaBV 33/20
Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds; grobe Amtspflichtverletzung
- LAG Thüringen, 29.06.2021 - 1 TaBVGa 1/21
Betriebsratsmitglied - Zugang zum Betriebsratsbüro - Zurverfügungstellung von ...
- BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 5/13
Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift
Querverweise
Auf § 34 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Gesamtbetriebsrat
- § 51 (Geschäftsführung)
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 65 (Geschäftsführung)
- Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
- Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)