Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
Rechtsprechung zu § 35 BetrVG
9 Entscheidungen zu § 35 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 21.04.1993 - 7 ABR 44/92
Schwerbehindertenvertretung - Gemeinsame Ausschüsse
- LAG Hessen, 21.04.1988 - 12 TaBV 111/87
Keine Antragsbefugnis der Betriebsratsminderheit
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2002 - 1 E 141/02
- BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 465/88
Beschlussverfahren: Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der ...
- LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2008 - 3 TaBV 26/08
Anspruch auf Schwerbehindertenvertretung
- BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung
- ArbG Essen, 01.07.2003 - 2 BV 2/03
Ausscheiden eines im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten ...
- BAG, 24.05.1995 - 7 ABR 54/94
Betriebsratsschulung, Schweigen des Arbeitgebers
- BAG, 07.06.1989 - 7 ABR 26/88
Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme kurz vor Ende der Amtszeit
Literatur im Internet zu § 35 BetrVG
Querverweise
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