Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) 1Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. 2Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.
Rechtsprechung zu § 35 BetrVG
17 Entscheidungen zu § 35 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13
Schwerbehindertenvertretung - Konzern
- BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 06.08.2002 - 1 E 141/02
Freistellung der Vertrauensperson im öffentlichen Dienst
- LAG Schleswig-Holstein, 10.09.2008 - 3 TaBV 26/08
Anspruch auf Schwerbehindertenvertretung
- BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 91/78
Konzernbetriebsrat
- BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 465/88
Beschlussverfahren: Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der ...
- BAG, 16.08.1977 - 1 ABR 49/76
Vertrauensmann der Schwerbehinderten - Ersatz von Schulungskosten - ...
- BAG, 01.06.1976 - 1 ABR 99/74
Betriebsrat - Delegation der Beteiligungsrechte an Personalausschuß - Personelle ...
- ArbG Essen, 01.07.2003 - 2 BV 2/03
Ausscheiden eines im Wege der Verhältniswahl in die Freistellung gewählten ...
- LAG Hessen, 21.04.1988 - 12 TaBV 111/87
Überprüfung, ob ein Angestellter "leitend" ist, durch eine ...
Querverweise
Auf § 35 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)