Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41)   
§ 35
Aussetzung von Beschlüssen

(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.

(2) Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit neu zu beschließen. Wird der erste Beschluss bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluss nur unerheblich geändert wird.

Rechtsprechung zu § 35 BetrVG

9 Entscheidungen zu § 35 BetrVG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 35 BetrVG

Querverweise

Auf § 35 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Gesamtbetriebsrat
          § 51 (Geschäftsführung)
        Konzernbetriebsrat
          § 59 (Geschäftsführung)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)

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