Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41)   

§ 36
Geschäftsordnung

Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.

Rechtsprechung zu § 36 BetrVG

22 Entscheidungen zu § 36 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 36 BetrVG

Querverweise

Auf § 36 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Gesamtbetriebsrat
          § 51 (Geschäftsführung)
        Konzernbetriebsrat
          § 59 (Geschäftsführung)
     
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 65 (Geschäftsführung)
        Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
        Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73b (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)
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