Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1 500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Rechtsprechung zu § 38 BetrVG
225 Entscheidungen zu § 38 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BAG, 29.04.1992 - 7 ABR 74/91
Neuwahl freizustellender Betriebsratsmitglieder
- BAG, 28.10.1992 - 7 ABR 2/92
Nachwahl eines freizustellenden Betriebsratsmitglieds
- BAG, 15.01.1992 - 7 ABR 24/91
Anfechtung betriebsratsinterner Wahlen - Gruppenschutz
- ArbG Stuttgart, 30.11.2006 - 28 BV 149/06
Gerichtliche Überprüfung eines Einigungsstellenspruchs zur Wahl eines ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - 5 TaBV 1/07
Einigungsstellenspruch zur Wahl eines freizustellenden Betriebsratsmitgliedes und ...
- LAG Baden-Württemberg, 26.10.2007 - 5 TaBV 1/07
- BAG, 22.10.2003 - 7 ABR 3/03
Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 15.11.2002 - 10 TaBV 92/02
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Freistellung von ...
- LAG Hamm, 15.11.2002 - 10 TaBV 92/02
- BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88
Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds
- LAG Saarland, 04.07.2001 - 2 TaBV 2/01
- LAG Köln, 07.10.2011 - 4 TaBV 52/11
Regelungsabrede über Freistellungen von Betriebsratsmitgliedern
- BAG, 11.06.1997 - 7 ABR 5/96
Verringerung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 03.08.1995 - 12 TaBV 159/94
Betriebsrat: Freistellung - Unterschreitung der Staffel
- LAG Hessen, 03.08.1995 - 12 TaBV 159/94
- LAG München, 27.05.2010 - 4 TaBV 113/09
Anfechtung der Freistellungswahl des Betriebsrats nach
- BAG, 26.06.1996 - 7 ABR 48/95
Aufteilung der Freistellung auf mehrere Betriebsratsmitglieder
Zum selben Verfahren:
- LAG Berlin, 09.05.1995 - 5 TaBV 1/94
Betriebsrat: Freistellungsanspruch von Mitgliedern
- LAG Berlin, 09.05.1995 - 5 TaBV 1/94
- BAG, 11.03.1992 - 7 ABR 50/91
Freistellung und Gruppenschutz im Betriebsrat
- BAG, 25.04.2001 - 7 ABR 26/00
Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied
Zum selben Verfahren:
- LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
Ersatzfreistellung für ein ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied - ...
- LAG Bremen, 22.02.2000 - 1 TaBV 15/99
- BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91
Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden
- BAG, 28.08.1991 - 7 ABR 46/90
Fahrtkosten für freigestelltes Betriebsratsmitglied
Literatur im Internet zu § 38 BetrVG
Querverweise
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