Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Dritter Abschnitt - Geschäftsführung des Betriebsrats (§§ 26 - 41) |
(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Rechtsprechung zu § 39 BetrVG
17 Entscheidungen zu § 39 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 13.11.1991 - 7 ABR 5/91
Betriebsratsfreistellung wegen Sprechstunden
- BAG, 18.04.1967 - 1 ABR 11/66
- BAG, 17.02.1993 - 7 ABR 19/92
Betriebsrat - Mailbox als erforderliches Sachmittel
- BAG, 12.02.1965 - 1 ABR 12/64
- BAG, 24.06.1969 - 1 ABR 6/69
- BAG, 16.10.1986 - 6 ABR 12/83
Betriebsratskosten im Vergleichsverfahren
- BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung
- LAG Hamm, 19.10.2007 - 10 TaBV 67/07
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Unbegründetheit eines Globalantrags; ...
- LAG Baden-Württemberg, 26.07.2001 - 6 TaBV 1/01
Bereitstellen von Telefonverbindungen mit dem Betriebsrat für die Mitarbeiter ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 10 S 343/90
1. Erstattung der Lohnfortzahlungsleistungen durch die Gemeinde - ...
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