Betriebsverfassungsgesetz
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 6) |
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
| 1. | räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder | |
| 2. | durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. |
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
Rechtsprechung zu § 4 BetrVG
327 Entscheidungen zu § 4 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 29.05.1991 - 7 ABR 54/90
Betriebsteile als selbständige Betriebe - Rechtsschutzinteresse
- BAG, 19.02.2002 - 1 ABR 26/01
Geltung einer Betriebsvereinbarung in einem Betriebsteil
Zum selben Verfahren:
- BAG, 17.01.2007 - 7 ABR 63/05
Zuordnung eines nicht betriebsratsfähigen Betriebs
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 19.10.2005 - 7 TaBV 48/05
Betriebsverfassungsrechtliche Zurechnung des Kleinbetriebs zum Hauptbetrieb
- LAG München, 19.10.2005 - 7 TaBV 48/05
- LAG Bremen, 27.08.2003 - 2 Sa 78/03
Begriff des eigenständigen Betriebsteils i.S. von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Zum selben Verfahren:
- BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 577/03
Anhörung des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur Kündigung eines Arbeitnehmers der ...
- BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 577/03
- LAG München, 12.01.2012 - 4 TaBV 7/11
Betriebsratswahlanfechtung
- BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 59/94
Begriff des Betriebsteils
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 30.09.1994 - 15 TaBV 63/94
Betriebsteil i.S. von § 4 BetrVG
- LAG Düsseldorf, 30.09.1994 - 15 TaBV 63/94
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Querverweise
- Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG)
- Geltungsbereich
- § 3 (Arbeitnehmer, Betrieb)
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