Betriebsverfassungsgesetz
Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46) |
(1) 1Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. 2Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. 3Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.
(2) 1Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. 2Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.
Rechtsprechung zu § 44 BetrVG
131 Entscheidungen zu § 44 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Bremen, 03.07.2018 - 1 Sa 147/17
Rechtstellung eines Betriebsratsmitglieds
- LAG Sachsen, 10.10.2023 - 2 TaBVGa 2/23
Bereitstellung von 10 Simultandolmetschern für Betriebsversammlungen?
- ArbG Stuttgart, 24.07.2013 - 22 BV 13/13
IG Metall / Betriebsrat Kärcher: Keine Einigung im Gütetermin
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 6 TaBV 5/13
Auflösung des Betriebrats - im Betrieb vertretene Gewerkschaft - ...
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2014 - 6 TaBV 5/13
- ArbG Hagen, 10.05.2011 - 5 Ca 146/10
Lohnansprüche für die Zeit von Fahrten mit dem Firmenfahrzeug vom Sitz der ...
- LAG Hessen, 27.02.2017 - 16 TaBV 76/16
Dem Arbeitgeber steht während der regelmäßigen Betriebsversammlungen des § 43 ...
- LAG München, 17.12.2015 - 4 TaBV 54/15
Unterlassungsansprüche des Betriebsrats im Beschwerdeverfahren
- ArbG Darmstadt, 07.05.2009 - 7 BVGa 13/09
Keine Untersagung der Durchführung einer Betriebsversammlung während der ...
- BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11
Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
- BAG, 05.05.1987 - 1 AZR 292/85
Vergütung - Betriebsversammlung
Querverweise
Auf § 44 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 71 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)