Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 44
Zeitpunkt und Verdienstausfall

(1) 1Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. 2Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. 3Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden; Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten.

(2) 1Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. 2Hiervon kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber abgewichen werden; im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit durchgeführte Versammlungen berechtigen den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer zu mindern.

Rechtsprechung zu § 44 BetrVG

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Querverweise

Auf § 44 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 71 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)
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