Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46) |
Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können Angelegenheiten einschließlich solcher tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung. Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen können dem Betriebsrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen.
Rechtsprechung zu § 45 BetrVG
28 Entscheidungen zu § 45 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 14.02.1967 - 1 ABR 7/66
- LAG Baden-Württemberg, 16.01.1998 - 5 TaBV 14/96
Betriebsrat: Freistellungsanspruch für Kosten einer Betriebsversammlung - ...
- BAG, 18.03.1964 - 1 ABR 12/63
- BAG, 24.08.2011 - 7 ABR 8/10
Teilnahmerecht von Auszubildenden eines reinen Ausbildungsbetriebes an ...
- BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11
Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
- BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 33/00
Mitbestimmung bei der zeitlichen Lage von Mitarbeiterversammlungen des ...
- LAG Düsseldorf, 02.03.2006 - 6 Ta 89/06
Aussetzung des Beschlussverfahrens bei Streit um Tariffähigkeit - Unterrichtung ...
- BAG, 16.11.2011 - 7 ABR 28/10
Berechtigung des Gesamtbetriebsrats zur Durchführung einer ...
- BAG, 22.06.2010 - 1 AZR 179/09
Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zur Mitgliederwerbung
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