Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Vierter Abschnitt - Betriebsversammlung (§§ 42 - 46)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 46
Beauftragte der Verbände

(1) 1An den Betriebs- oder Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. 2Nimmt der Arbeitgeber an Betriebs- oder Abteilungsversammlungen teil, so kann er einen Beauftragten der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.

(2) Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 46 BetrVG

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Querverweise

Auf § 46 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) 
      Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
        Gesamtbetriebsrat
          § 53 (Betriebsräteversammlung)
     
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 71 (Jugend- und Auszubildendenversammlung)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)
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