Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens, der Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine im Unternehmen vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Rechtsprechung zu § 48 BetrVG
7 Entscheidungen zu § 48 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Berlin, 22.06.1998 - 9 TaBV 3/98
Einigungsstelle: Prüfung der Zuständigkeit - offensichtliche Unzuständigkeit - ...
- LAG Hessen, 22.09.1994 - 5 TaBV 183/93
Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über Mithören von Telefongesprächen
- BAG, 15.08.1978 - 6 ABR 56/77
Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 5 BetrVG
- ArbG Stuttgart, 29.04.2008 - 12 BV 109/07
Entscheidung im Beschlussverfahren; Beschlussverfahren VW/Porsche
- BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung
- BAG, 29.08.1985 - 6 ABR 63/82
Beschlußverfahren-Antragsbefugnis
- BAG, 03.02.1976 - 1 ABR 121/74
Beschlußverfahren: Prüfung der Anwendung des BetrVG als Gegenstand
Literatur im Internet zu § 48 BetrVG
Querverweise
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