Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a)   
   Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 49
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

Rechtsprechung zu § 49 BetrVG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 49 BetrVG

Querverweise

Auf § 49 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
    BetrVG
      Jugend- und Auszubildendenvertretung
        Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung
          § 73 (Geschäftsführung und Geltung sonstiger Vorschriften)
     
      Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
        Seeschifffahrt
          § 115 (Bordvertretung)
          § 116 (Seebetriebsrat)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 49 BetrVG und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht