Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
(1) Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41 entsprechend. § 27 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetriebsausschuss aus dem Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Gesamtbetriebsräten mit
9 bis 16 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
17 bis 24 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
25 bis 36 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
mehr als 36 Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern besteht.
(2) Ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, so hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlüsse des Gesamtbetriebsrats werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Der Gesamtbetriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt und die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Auf die Beschlussfassung des Gesamtbetriebsausschusses und weiterer Ausschüsse des Gesamtbetriebsrats ist § 33 Abs. 1 und 2 anzuwenden.
(5) Die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats gelten entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält.
Rechtsprechung zu § 51 BetrVG
74 Entscheidungen zu § 51 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Baden-Württemberg, 30.04.2008 - 2 TaBV 7/07
Zum Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Freischaltung von Telefonapparaten in ...
- BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08
Untreue (Treubruchstatbestand; Missbrauchstatbestand; Vermögensbetreuungspflicht ...
- LAG München, 21.05.2008 - 3 TaBV 19/08
E-Mail-Verzeichnis für den Gesamtbetriebsrat
- BAG, 09.12.2009 - 7 ABR 46/08
Gesamtbetriebsrat - Nutzung von Telefonen
- BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 37/04
Gesamtbetriebsausschuss - Erweiterung
- BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 62/03
Gesamtbetriebsausschuss - Wahl weiterer Mitglieder
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 - 16 TaBV 96/11
Ersetzung eines ausscheidenden Gesamtbetriebsausschussmitglied; Analoge Anwendung ...
- LAG Nürnberg, 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05
Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Arbeitszeitregelung
- LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 162/02
Gesamtbetriebsausschuss; Verhältniswahl
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Querverweise
- BetrVG
- Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat
- Konzernbetriebsrat
- § 59 (Geschäftsführung)