Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
Rechtsprechung zu § 52 BetrVG
6 Entscheidungen zu § 52 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
- BVerwG, 17.12.2003 - 6 P 7.03
Nachwirkung einer gekündigten Dienstvereinbarung; Vereinbarkeit mit europäischem ...
- VGH Bayern, 24.08.2006 - 9 ZB 05.442
Schwerbehindertenrecht; Berufungszulassung (abgelehnt); Grundsatzbedeutung ...
- LAG Hessen, 17.03.1983 - 4 TaBV 130/82
- ArbG Köln, 30.06.2009 - 14 BV 399/08
- BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 465/88
Beschlussverfahren: Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der ...
Literatur im Internet zu § 52 BetrVG
Querverweise
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