Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Fünfter Abschnitt - Gesamtbetriebsrat (§§ 47 - 53) |
(1) Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der Gesamtbetriebsrat die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse zu einer Versammlung einzuberufen. Zu dieser Versammlung kann der Betriebsrat abweichend von Satz 1 aus seiner Mitte andere Mitglieder entsenden, soweit dadurch die Gesamtzahl der sich für ihn nach Satz 1 ergebenden Teilnehmer nicht überschritten wird.
(2) In der Betriebsräteversammlung hat
| 1. | der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht, | |
| 2. | der Unternehmer einen Bericht über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Unternehmen, der Integration der im Unternehmen beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens sowie über Fragen des Umweltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden, |
zu erstatten.
(3) Der Gesamtbetriebsrat kann die Betriebsräteversammlung in Form von Teilversammlungen durchführen. Im Übrigen gelten § 42 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 46 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 53 BetrVG
19 Entscheidungen zu § 53 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 26.01.1989 - 12 TaBV 147/88
Bericht des Unternehmers in der Betriebsräteversammlung
- BAG, 06.07.1955 - 1 AZR 510/54
Arbeitsverhätlnis: Kündigung und Kündigungsschutz eines Jugendvertreters
- BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73
- BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 418/05
Betriebsratstätigkeit - Erforderlichkeit von Arbeitsbefreiung
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 13.05.2005 - 13 Sa 2307/04
Vergütung; Betriebsratsmitglied; Erforderlichkeit; Betriebsratstätigkeit; ...
- LAG Hamm, 13.05.2005 - 13 Sa 2307/04
- LAG Köln, 09.06.1998 - 13 TaBV 97/97
Politische Partei; Gesamtbetriebsrat; Konzernbetriebsrat, Unternehmensträger, ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.08.2000 - 7 ABR 56/98
Errichtung eines Gesamtbetriebsrats bei einer politischen Partei
- BAG, 09.08.2000 - 7 ABR 56/98
- ArbG Hamburg, 20.06.2008 - 27 BV 5/08
Ausschreibung von Arbeitsplätzen
- BAG, 29.04.1998 - 7 ABR 42/97
Betriebsratskosten bei nichtiger Betriebsratswahl
- BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 103/08
Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.09.2009 - 2 Sa 340/09
Unbegründete Vergütungsklage bei Teilnahme an Betriebsrätekonferenz zur ...
- ArbG Jena, 22.01.2009 - 5 BVGa 1/09
- BFH, 03.05.1974 - VI R 211/71
Steuerliche Behandlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ...
- LAG Niedersachsen, 14.09.2001 - 16 TaBV 21/01
- LAG Hessen, 07.10.2010 - 9 TaBV 86/10
Bestimmtheit, Gesamtbetriebsrat, Regionalbetriebsrat, Strukturtarifvertrag, ...
- LAG München, 20.04.2009 - 11 Ta 89/09
Gegenstandswert
- LAG Nürnberg, 25.01.2007 - 1 TaBV 14/06
Gesamtbetriebsrat, Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe
- BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 53/05
Betriebsverfassungsrechtlicher Gewerkschaftsbegriff
- BAG, 30.04.1987 - 6 AZR 428/84
Arbeitsentgelt: Vergütung des freigestellten Bezirksvertrauensmanns ...
Literatur im Internet zu § 53 BetrVG
Querverweise
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