Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat (§§ 54 - 59a) |
Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Rechtsprechung zu § 56 BetrVG
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 56 BetrVG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 56 BetrVG
Querverweise
Auf § 56 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
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