Betriebsverfassungsgesetz
| Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (§§ 7 - 59a) |
| Sechster Abschnitt - Konzernbetriebsrat (§§ 54 - 59a) |
(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 entsprechend.
(2) Ist ein Konzernbetriebsrat zu errichten, so hat der Gesamtbetriebsrat des herrschenden Unternehmens oder, soweit ein solcher Gesamtbetriebsrat nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Konzernunternehmens zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats einzuladen. Der Vorsitzende des einladenden Gesamtbetriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Konzernbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. § 29 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 59 BetrVG
31 Entscheidungen zu § 59 BetrVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 08.12.1970 - 1 ABR 20/70
- BAG, 21.02.1967 - 1 ABR 9/66
- BAG, 06.03.1958 - 2 AZR 230/57
- BAG, 31.01.1969 - 1 ABR 11/68
- BAG, 13.11.1964 - 1 ABR 6/64
- BAG, 29.05.1964 - 1 AZR 281/63
- BAG, 06.12.1963 - 1 ABR 7/63
- BAG, 27.03.1963 - 4 AZR 72/62
- BAG, 07.12.1962 - 1 AZR 245/61
- BAG, 20.12.1961 - 4 AZR 213/60
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